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   BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20   

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https://dejure.org/2021,21331
BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20 (https://dejure.org/2021,21331)
BFH, Entscheidung vom 06.04.2021 - VIII B 108/20 (https://dejure.org/2021,21331)
BFH, Entscheidung vom 06. April 2021 - VIII B 108/20 (https://dejure.org/2021,21331)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, Art. ... 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 155 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 227 ZPO, § 155 Satz 1 FGO, § 227 Abs. 2 ZPO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 116 Abs. 6 FGO, § 143 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der wegen möglicher Corona-Infektion der Prozessbevollmächtigten beantragten Terminsverlegung

  • rewis.io

    Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 119 Nr. 3 ; ZPO § 227 Abs. 1
    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der wegen möglicher Corona-Infektion der Prozessbevollmächtigten beantragten Terminsverlegung

  • rechtsportal.de

    FGO § 119 Nr. 3 ; ZPO § 227 Abs. 1
    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der wegen möglicher Corona-Infektion der Prozessbevollmächtigten beantragten Terminsverlegung

  • datenbank.nwb.de

    Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Terminverlegung bei Corona-Verdacht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3072
  • FamRZ 2021, 1552
  • BFH/NV 2021, 1078
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 21.11.2012 - VIII B 144/11

    Fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei schwerer

    Auszug aus BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20
    Hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900; vom 21.11.2012 - VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240).

    Wird eine Erkrankung geltend gemacht, reicht die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird bzw. eine formularmäßige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus ( vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 01.04.2009 - X B 78/08, juris; in BFH/NV 2013, 240; vom 10.10.2001 - IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365; vom 08.09.2015 - XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690).

  • BFH, 08.09.2015 - XI B 33/15

    Anforderungen an einen Antrag auf Terminverlegung

    Auszug aus BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20
    Wird eine Erkrankung geltend gemacht, reicht die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird bzw. eine formularmäßige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus ( vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 01.04.2009 - X B 78/08, juris; in BFH/NV 2013, 240; vom 10.10.2001 - IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365; vom 08.09.2015 - XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690).
  • BFH, 14.10.2013 - III B 58/13

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20
    Die Glaubhaftmachung erfordert nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 14.10.2013 - III B 58/13, BFH/NV 2014, 356, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 03.09.2020 - 10 LA 144/20

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Corona; Covid-19; Darlegung; Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20
    d) Eine Terminverlegung kann allerdings auch dann geboten sein, wenn zwar der aktuelle Gesundheitszustand des Beteiligten eine Terminwahrnehmung zulässt, er jedoch an bestimmten (noch leichten) Krankheitssymptomen leidet, die für eine mögliche Corona-Infektion sprechen können, und beim FG für solche Personen aus Gründen des Infektionsschutzes ein Zugang zum Gerichtsgebäude und damit zur mündlichen Verhandlung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (vgl. Wendl in Gosch, FGO, § 91 Rz 142.1, unter Verweis auf Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 03.09.2020 - 10 LA 144/20, Informationsbrief Ausländerrecht 2020, 469).
  • BFH, 04.11.2019 - X B 70/19

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Auszug aus BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20
    b) Zu den erheblichen Gründen i.S. des § 227 ZPO gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, m.w.N.).
  • BFH, 21.04.2020 - X B 13/20

    Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

    Auszug aus BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20
    Hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900; vom 21.11.2012 - VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240).
  • BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20
    Diese ist grundsätzlich nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 17.04.2002 - IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).
  • BFH, 01.04.2009 - X B 78/08

    Antrag auf Terminsänderung - Keine Revisionszulassung wenn Vollsenat über

    Auszug aus BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20
    Wird eine Erkrankung geltend gemacht, reicht die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird bzw. eine formularmäßige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus ( vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 01.04.2009 - X B 78/08, juris; in BFH/NV 2013, 240; vom 10.10.2001 - IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365; vom 08.09.2015 - XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690).
  • BFH, 04.03.2014 - VII B 189/13

    Glaubhaftmachung der Gründe für eine Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20
    c) Auf Verlangen des Vorsitzenden sind die erheblichen Gründe glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO, vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.03.2014 - VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057).
  • BFH, 10.10.2001 - IX B 157/00

    Einkommensteuerfestsetzungen - Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung rechtlichen

    Auszug aus BFH, 06.04.2021 - VIII B 108/20
    Wird eine Erkrankung geltend gemacht, reicht die Vorlage eines Attests eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird bzw. eine formularmäßige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus ( vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 01.04.2009 - X B 78/08, juris; in BFH/NV 2013, 240; vom 10.10.2001 - IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365; vom 08.09.2015 - XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690).
  • BFH, 05.03.2012 - III B 236/11

    Erheblicher Grund für Terminsverlegung bei Bestellung eines Haupt- und eines

  • BFH, 30.05.2007 - V B 217/06

    NZB: Terminsverlegung

  • BFH, 22.03.2023 - XI B 112/21

    Zur Ausübung des Ermessens bei Entscheidung über einen während der

    Hierin liegt ein absoluter Revisionsgrund (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900; vom 21.11.2012 - VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240; vom 06.04.2021 - VIII B 108/20, BFH/NV 2021, 1078, Rz 8).

    Welche Gründe als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.03.2012 - III B 236/11, BFH/NV 2012, 973; in BFH/NV 2021, 1078, Rz 10).

    b) Zu den erheblichen Gründen i.S. des § 227 ZPO gehört auch eine krankheitsbedingte Verhinderung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226; in BFH/NV 2021, 1078, Rz 11).

    Diese ist grundsätzlich nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.04.2002 - IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047; in BFH/NV 2021, 1078, Rz 11).

    Die Glaubhaftmachung erfordert nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14.10.2013 - III B 58/13, BFH/NV 2014, 356; in BFH/NV 2021, 1078, Rz 12).

    Der eine Terminsverlegung beantragende Verfahrensbeteiligte muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.05.2007 - V B 217/06, BFH/NV 2007, 1695; in BFH/NV 2021, 1078, Rz 12).

    Wird eine Erkrankung geltend gemacht, reicht die Vorlage eines Attestes eines Arztes, mit dem lediglich pauschal "Arbeitsunfähigkeit" bescheinigt wird, bzw. eine formularmäßige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 01.04.2009 - X B 78/08, juris; in BFH/NV 2013, 240; vom 10.10.2001 - IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365; vom 08.09.2015 - XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690; in BFH/NV 2021, 1078, Rz 12).

    d) Eine Terminsverlegung kann indes unter den besonderen Bedingungen der im Streitjahr bestehenden Pandemielage u.a. auch dann geboten sein, wenn zwar der aktuelle Gesundheitszustand des Beteiligten eine Wahrnehmung des Termins zulassen würde, er jedoch an bestimmten (noch leichten) Krankheitssymptomen leidet, die für eine mögliche Corona-Infektion sprechen können, und beim FG für solche Personen aus Gründen des Infektionsschutzes ein Zugang zum Gerichtsgebäude und damit zur mündlichen Verhandlung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1078, Rz 13, m.w.N.; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 FGO Rz 125; Wendl in Gosch, FGO § 91 Rz 142.1).

  • BFH, 22.10.2021 - IX B 15/21

    Ablehnung eines "coronabedingten" Terminsverlegungsantrags

    Diese ist grundsätzlich nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.04.2021 - VIII B 108/20, juris, Rz 10 f., m.w.N.).

    Der eine Terminsverlegung beantragende Verfahrensbeteiligte muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 06.04.2021 - VIII B 108/20, juris, Rz 12).

  • BFH, 22.10.2021 - IX B 16/21

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.10.2021 IX B 15/21 -

    Diese ist grundsätzlich nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.04.2021 - VIII B 108/20, juris, Rz 10 f., m.w.N.).

    Der eine Terminsverlegung beantragende Verfahrensbeteiligte muss die Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO so genau angeben, dass sich das Gericht aufgrund seiner Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 06.04.2021 - VIII B 108/20, juris, Rz 12).

  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 B 8.21

    Bestimmung eines (allgemeinen) entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriffs;

    Zwar können sich im Einzelfall aus den mit der Corona-Pandemie verbundenen Gefährdungen und Beschränkungen erhebliche Gründe für eine Terminänderung ergeben, etwa wenn ein Beteiligter an bestimmten Krankheitssymptomen leidet, die für eine mögliche Corona-Infektion sprechen, und bei dem Gericht für solche Personen aus Gründen des Infektionsschutzes ein Zugang zum Gerichtsgebäude und damit zur mündlichen Verhandlung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 6. April 2021 - VIII B 108/20 - BFH/NV 2021, 1078 = juris Rn. 13).
  • BSG, 06.06.2023 - B 4 AS 76/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Aufgrund dieses Zutrittsverbots begründete das Vorliegen einer Covid-19-typischen Symptomatik am Verhandlungstag einen erheblichen Grund iS von § 227 Abs. 1 ZPO, ohne dass es auf eine konkrete Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit ankam (vgl dazu BFH vom 6.4.2021 - VIII B 108/20 - juris RdNr 13, 16) .
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